Rechtsanwältin Jessica Strey

Rechtsanwältin Jessica Strey

 Fachanwältin für Arbeitsrecht


Fragen zum Arbeitsrecht

Rechtsanwältin Jessica Strey

Häufig gestellte Fragen zum Arbeitsrecht

1. Ich habe eine Kündigung erhalten. Was soll ich jetzt tun?

  1. Ruhe bewahren und möglichst Nichts unterschreiben. Lassen Sie sich zu Nichts drängen. 
  2. Melden Sie sich arbeitssuchend. Hierfür haben Sie nur 3 Tage (Samstag und Sonntag zählen nicht) ab Erhalt der Kündigung Zeit. 
  3. Nehmen Sie Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt auf. Lassen Sie die Kündigung auf Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit prüfen. 
  4. Ist die Kündigung unwirksam oder bestehen Ansprüche, wird die Kündigung durch den Anwalt entweder zurückgewiesen oder eine Kündigungsschutzklage erhoben. Dies muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung geschehen. 

2. Darf ich in der Schwangerschaft, während des Mutterschutzes oder in der Elternzeit gekündigt werden? 

Ab dem Zeitpunkt des Beginns der Schwangerschaft, dazu zählt auch der Zeitraum des Mutterschutzes, genießen werdende Mütter grundsätzlich Kündigungsschutz und können in dieser Zeit nicht gekündigt werden - außer es liegen triftige persönliche Gründe vor. 
Hinweis: Ab der Kenntnis der Schwangerschaft müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren. 

In der Elternzeit gilt für Väter bzw. Mütter ebenfalls Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer kann wie in der Schwangerschaft nicht einfach gekündigt werden. Der Kündigungsschutz setzt sogar schon früher ein.
  • bis zum 3. Geburtstag des Kindes: 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit

3. Darf ich während des Urlaubs oder während einer Krankschreibung gekündigt werden?

Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis auch dann kündigen, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet. Die Kündigung ist also nicht schon allein deshalb unwirksam, weil die Zustellung der Kündigung während der Urlaubszeit erfolgt. Verstreicht die Frist von 3 Wochen zum Erheben einer Kündigungsschutzklage, muss geprüft werden ob diese Frist gegebenenfalls verlängert wird. 
Wichtig: Die meisten Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass ein Zugang der Kündigung vorliegt, sobald das Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen wurde. Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber wusste, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs verreist ist.

Eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich zulässig. Ihre Wirksamkeit hängt jedoch von verschiedenen Voraussetzungen ab. Daher muss ein Arbeitnehmer eine Kündigung während Krankschreibung nicht einfach hinnehmen. Vielmehr sind anwaltliche Beratung und eine Prüfung der Kündigung unbedingt zu empfehlen. So lassen sich zudem u. a. Lohnfortzahlungen und möglicherweise eine Abfindung erwirken.

4. Ich möchte eine Kündigung aussprechen oder das Arbeitsverhältnis eines Angestellten beenden. Worauf muss ich achten? 

Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wobei die Betriebsgröße und die sozialen Faktoren der zu kündigendes Person von nicht unerheblicher Bedeutung sind. Man unterscheidet bei einer ordentlichen Kündigung grundlegend drei Formen: 
  • Personenbedingte Kündigung: Hierzu zählen u.a. Langzeiterkrankungen oder häufige Kurzerkrankungen ebenso wie dauerhafte Erkrankungen (z.B. das Erblinden eines Busfahrers), welche das Ausüben der Tätigkeit in gewohnter Form unmöglich machen. Eine Kündigung aus personenbedingten Gründen muss sehr gut begründet sein und sollte nicht leichtfertig ausgesprochen werden. 
  • Verhaltensbedingte Kündigung: Dies setzt voraus, dass der Angestellte seine Vertragspflichten verletzt. Hierzu zählen u.a. Fehlverhalten wie das regelmäßiges Zuspätkommen oder ungebührliches Verhalten. Hier ist Vorsicht geboten - nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt eine Kündigung. Wurde ohne sichere Rechtsgrundlage gekündigt, kann es für den Arbeitgeber schnell sehr kostspielig werden. 
  • Betriebsbedingte Kündigung: Hierbei wird ein Arbeitnehmer gekündigt, weil sein Job durch Umstrukturierung im Unternehmen weggefallen ist. Hierbei müssen eine Vielzahl von sozialen Aspekten berücksichtigt werden, die durch das Kündigungsschutzgesetz geregelt sind. 
Neben den Kündigungsfristen (Abhängig  von der Beschäftigungsdauer) sind die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Hierbei genießen Schwangere, Frauen im Mutterschutz, Mütter und auch Väter vor und während der Elternzeit, Betriebsratsmitglieder und schwerbehinderte Menschen einen  besonderen Kündigungsschutz. 
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