Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis auch dann kündigen, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet. Die Kündigung ist also nicht schon allein deshalb unwirksam, weil die Zustellung der Kündigung während der Urlaubszeit erfolgt. Verstreicht die Frist von 3 Wochen zum Erheben einer Kündigungsschutzklage, muss geprüft werden ob diese Frist gegebenenfalls verlängert wird.
Wichtig: Die meisten Arbeitsgerichte gehen davon aus, dass ein Zugang der Kündigung vorliegt, sobald das Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen wurde. Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber wusste, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs verreist ist.
Eine Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich zulässig. Ihre Wirksamkeit hängt jedoch von verschiedenen Voraussetzungen ab. Daher muss ein Arbeitnehmer eine Kündigung während Krankschreibung nicht einfach hinnehmen. Vielmehr sind anwaltliche Beratung und eine Prüfung der Kündigung unbedingt zu empfehlen. So lassen sich zudem u. a. Lohnfortzahlungen und möglicherweise eine Abfindung erwirken.