Das Ziel der Erstberatung ist eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Anliegens. Ich möchte Sie in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob Sie Ihr Anliegen weiter verfolgen möchten oder nicht. Eine rechtlich fundierte Beratung schafft häufig bereits Klarheit, zerstreut Bedenken und kann Ängste mindern. Häufig verhindert die rechtzeitige rechtliche Beratung, dass Fristen versäumt werden und rechtlich fundiert erwidert werden kann. Das falsche Vorgehen - vor allem in Kündigungsangelegenheiten - kann hingegen dazu führen, dass ihre Ansprüche völlig erlöschen. Konsequenz hieraus kann sein, dass die arbeitgeberseitige oder arbeitnehmerseitige ausgesprochene Kündigung wirkungslos ist bzw. eine anfänglich unwirksame Kündigung wirksam wird.
- Als Anwältin erbringe ich – auch schon mit der Erstberatung – eine Dienstleistung, die nach § 611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vergütungspflichtig ist. Eine kostenlose Erstberatung ist aber auch deshalb nicht möglich, weil ich für meine Auskünfte hafte.
- Für die Erstberatung werden die gesetzlichen Gebühren i.H.v. 190,00 Euro (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) fällig. Für Gewerbetreibende und Freiberufler gelten gesonderte Regelungen - hier wird die Vergütung individuell festgelegt. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so trägt diese unter Umständen die Kosten der Erstberatung.
- Die Kosten der Erstberatung rechne ich dann auf meine folgende Tätigkeit an, wenn Sie mich im Anschluss an das Beratungsgespräch in selbiger Angelegenheit mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit besteht sodann die Möglichkeit die Vergütung individuell zu vereinbaren (sog. Vergütungsvereinbarung) oder sich im Sinne des § 612 Absatz 2 BGB an der üblichen Vergütung zu orientieren. Die übliche Vergütung regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei an den jeweiligen Gegenstandswert (den sog. Streitwert).